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Verkaufs- und Lieferbedingungen
   
 
Allgemeines: Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund nachstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch Auftragserteilung und/oder Warenannahme erkennt der Käufer unsere Bedingungen sowohl für die anstehende als auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen als rechtsverbindlich an.

§ 1 Angebot und Annahme

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.
  2. Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung, wie "circa", "wie bereits geliefert", "wie gehabt" oder ähnliche Zusätze, beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.
  3. Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abweichungen von 10 % nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt.

§ 2 Kaufpreis und Zahlung

  1. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen bzw. Gewichte. Die Berechnung kann jedoch aufgrund der vom Empfänger festgestellten Mengen bzw. Gewichte erfolgen, wenn die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf unsere Gefahr transportiert worden sind.
  2. Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. Wir behalten uns vor, gegenüber Kaufleuten und Gewerbetreibenden vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
  4. Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
  5. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Kaufleute dürfen den Kaufpreis wegen Sachmängel zurückhalten, bis wir über die Berechti gung der Mängelrüge entschieden haben; darüber hinaus nur, wenn der Käufer ausreichende Sicherheit stellt. Nichtkaufleute dürfen den Kaufpreis nicht zurückbehalten wegen Mängelrügen aus einem anderen Vertrag als dem, aus welchem die Kaufpreisforderung stammt.
  7. Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig - ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind darin weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folge geschäfte. Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderungen fällig zu stellen.

§ 3 Lieferung und Abnahme

Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Rückstand ist. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Unsere Haftung bei Lieferverzug ist beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen und Verfügung von hoher Hand, befreien für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, so ist der Käufer und der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

§ 4 Versendung und Abnahme

  1. Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.
  2. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeuges und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Gefahrguttransports.
  3. Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.
  4. Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
  5. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
  6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.

§ 5 Verpackung

  1. Die Mehrwegemballagen werden ausschließlich gegen Pfandgeld zur Verfügung gestellt. Die Berechnung muss mit der Warenberechnung erfolgen und darf nicht anders behandelt werden als die Warenforderung.
  2. Rücknahmebedingungen:
    • Rücksendung auf Kosten des Kunden. Bei weiteren Warenanlieferungen sind wir bereit, den Rücktransport der Pfandgebinde mit unseren Fahrzeugen kostenlos vorzunehmen.
    • Restlos entleert. Restlos entleert ist die Verpackung, wenn sie unter Berücksichtigung der Konsistenz des Füllgutes nach dem aktuellen technischen Stand bestmöglichst entleert ist.
    • Keine äußerlichen sichtbaren Schäden. Gefahrgutrechtlich und gefahrstoffrechtlich etikettiert und keine außenhaftenden Produktreste vorhanden.
  3. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Die Gebinde dürfen nicht mit anderem Gut befüllt werden. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vor her vereinbart ist.
  4. Für die Lieferung in kundeneigenen Packmitteln gelten unsere besonderen Bedingungen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.
  2. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt.
  3. Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies schriftlich erklären.
  4. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i. S. d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i. S. d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
  5. Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns ab.
  6. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenü ber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung auszuhändigen. Zugriffe sind uns unverzüglich mitzuteilen.
  7. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käu fer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen der Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers

  1. Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Wird die Ware in Tankwagen oder Tanks geliefert, die nicht beim Käufer verbleiben, so hat er die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Transportbegleitpapiere auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch eine Probe von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
    2. Bei der Untersuchung gemäß lit. a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich zu rügen.
    3. Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder der feststellbaren Mä ngel seiner Gewä hrleistungsrechte verlustig. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
    4. Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen Falschlieferung bleibt unberührt.
  2. Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Nichtkaufleuten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Der nichtkaufmännische Käufer hat die gleichen Untersuchungs- und Überprüfungspflichten wie der Kaufmann (s. o. lit. a) Ziffer 1). Doch richten sich die Anforderungen an die Kenntnisse bei der Warenprobe nicht nach der Handelsüblichkeit, sondern nach den Kenntnissen, die vom Käufer aufgrund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind.
    2. Bei der Untersuchung nach a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen sind Mängel binnen 6 Monaten schriftlich anzuzeigen.
    3. Unterlässt der Käufer die jeweilige ihm zumutbare Untersuchung oder versäumt er die für ihn geltenden Rügefristen, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder offensichtlichen Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig.

§ 8 Haftung für Mängelfolge- und andere Schäden

  1. Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:
    1. Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers vermieden werden können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gegenüber Nichtkaufleuten jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen.
    2. Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir gegenüber Kaufleuten ebenso wie gegenüber Nichtkaufleuten nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung.
  2. Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir - unabhängig vom Haftungsgrund - nur ein, wenn sie durch eine grob fahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
  3. Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für schuldhafte falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
  4. Alle Ansprüche i. S. dieses § 8 verjähren ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.

§ 9 Auskünfte und Beratung

Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte und Rezepturen, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Sitz des Verkäufers. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist Gerichtsstand der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten.
  2. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
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